§ 8 LBed.-NBV

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.1991

Gemäß Artikel 151 Abs. 9 B-VG in der Fassung BVG BGBl. Nr. 504/1994 ist der Begriff „ordentlicher Wohnsitz“ mit Wirkung vom 1.1.1996 durch „Hauptwohnsitz“ zu ersetzen.

§ 8*)
Fahrtkostenvergütung

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf eine Fahrtkostenvergütung, wenn

  1. a) die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und
  2. b) er diese Wegstrecke an Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung sind die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Verkehrsmittel, das für den Landesbediensteten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, zugrundezulegen.

(3) Die im Abs. 1 lit. a genannte Mindestentfernung gilt nicht für Landesbedienstete, für welche die Zurücklegung dieser Wegstrecke infolge einer Gehbehinderung zu beschwerlich wäre.

(4) Soweit für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, ist die Fahrtkostenvergütung anhand vergleichbarer Tarife für öffentliche Verkehrsmittel im Einzelfalle festzusetzen.

(5) Dem Landesbediensteten, der am Dienstort wohnt, seinen ordentlichen Wohnsitz jedoch in einer anderen Gemeinde des Landes hat, gebührt die Fahrtkostenvergütung zwischen dem ordentlichen Wohnsitz und der Wohnung am Dienstort auch für eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich. Für die Berechnung der Fahrtkostenvergütung gelten die Abs. 2 und 4 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1991

14.12.2015

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