§ 8 Kindergartengesetz 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Beiträge des Landes

§ 8.

(1) Das Land hat über Antrag der gesetzlichen Kindergartenerhalter und der Erhalter von Privatkindergärten einen Beitrag zum Personalaufwand eines Kindergartens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:

(2) Die Erhalter von Privatkindergärten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn:

  1. a) die Führung des Kindergartens einem Bedarf entspricht;
  2. b) mit der Führung des Kindergartens nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird;
  3. c) der Kindergarten die im § 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt;
  4. d) der Kindergarten allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kindergärten, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer oder für Kinder des Dienstgebers betrieben werden;
  5. e) die in § 12 Abs. 1 für die Bewilligung einer Inbetriebnahme geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihrer Kindergärtner(innen) nach den für Kindergärtner(innen) an öffentlichen Kindergärten geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.

(3) Der Landesbeitrag (Abs. 1) besteht darin, daß das Land dem Kindergartenerhalter für je 25 Kinder - bei heilpädagogischen Kindergärten für je fünf Kinder -, soweit hiefür ein(e) Kindergärtner(in) bestellt ist, 50 v.H. des Personalaufwandes für einen kinderlosen unverheirateten Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe l 2 b 1, Entlohnungsstufe 9, ersetzt. Personalaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist das gesetzliche Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen, der gesetzlichen Sonderzahlungen, der gesetzlichen Dienstzulagen sowie der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

(4) Das Land ersetzt dem Kindergartenerhalter allfällige Zulagen, die der Kindergärtnerin (dem Kindergärtner) für die Betreuung von Kindern in derkroatischen oder ungarischen Volksgruppensprache gebühren, bis zur Höhe des diesbezüglichen Bundesbeitrages an das Land.

(5) Soferne in einem Kindergarten mit nur einer Kindergruppe die durch 25 geteilte Gesamtzahl der Kinder noch einen Rest von über 6 ergibt, wird dieser Landesbeitrag (Abs. 1) für eine(n) weitere(n) Kindergärtner(in) gewährt. Ergibt die durch 25 geteilte Gesamtzahl der Kinder in einem Kindergarten mit zwei oder mehreren Kindergruppen einen Rest von über 11, wird dieser Landesbeitrag (Abs. 1) ebenfalls für eine(n) weitere(n) Kindergärtner(in) gewährt.

(6) Besteht in einer Gemeinde (einem Ortsteil) jeweils nur ein Kindergarten mit einer Gruppe und wird die Zahl von 25 Kindern nicht erreicht, so wird dieser Landesbeitrag (Abs. 1) auch dann gewährt, wenn die Mindestzahl von 10 Kindern erreicht wird.

(7) Für den Fall, daß ein(e) zusätzliche(r) Kindergärtner(in) nach § 4 Abs. 6 oder 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3 erster Satz und für den Fall, daß ein(e) Helfer(in) nach § 4 Abs. 7 einzustellen ist, ein sinngemäßer Landesbeitrag nach Abs. 3 erster Satz, jedoch nach der Entlohnungsgruppe e, Entlohnungsstufe 5.

(8) Ebenso wird der Landesbeitrag (Abs. 1) gewährt, wenn ein Kindergartenerhalter zur Vertretung für die Dauer einer mindestens einwöchigen Erkrankung einer Kindergärtnerin (eines Kindergärtners) oder einer Helferin (eines Helfers) oder während des Beschäftigungsverbotes aus Anlaß der Mutterschaft oder für die Dauer des Mutterschaftskarenzurlaubes einer Kindergärtnerin oder einer Helferin eine(n) weitere(n) Kindergärtner(in) oder eine(n) weitere(n) Helfer(in) einstellt.

(9) Soferne sich für die Betreuung von Kindern, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, in allgemeinen Kindergärten die Notwendigkeit ergibt, ist vom Land - soferne dies nicht durch die Gemeinde, einen Gemeindeverband, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Verein erfolgt - tunlichst für die Beistellung einer Assistenzkindergärtnerin oder eines Assistenzkindergärtners mit entsprechender Befähigungsprüfung und für die Tragung des hiefür erforderlichen Personalaufwandes zu sorgen. Art und Umfang sowie die näheren Voraussetzungen für die Bereitstellung einer solchen Assistenzkraft werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

(10) Die Personalkostenzuschüsse gebühren nur dann, wenn der Kindergarten allen Voraussetzungen dieses Gesetzes, insbesondere den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 8 sowie des § 5 Abs. 1 entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November flüssigzumachen. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Kinderzahlen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres; wird ein Kindergarten erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag.

(11) Das Land kann den Kindergartenerhaltern oder Dritten, die für den gesetzlichen Kindergartenerhalter Kindergärten herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwandes der Kindergärten Beiträge unter Berücksichtigung der Art und der Größe der Kindergärten und der finanziellen Leistungskraft der Kindergartenerhalter bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren. Die Landesregierung kann die Gewährung der Beiträge davon abhängig machen, daß die Errichtung und der Bestand des Kindergartens mit dem von der Landesregierung zu erstellenden Kindergartenentwicklungsprogramm (Abs. 12) übereinstimmen.

(12) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bevölkerungszahl und den daraus resultierenden Bedarf ein Kindergartenentwicklungsprogramm aufzustellen.

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