Laut LGBL. Nr. 73/2005: Artikel 2 Abweichend von § 8 Abs. 12 wird bis zum Beginn des Kindergartenjahres 2006/2007 ein Landesbeitrag für eine Helferin oder einen Helfer auch bei Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 12 Z 3 gewährt.
Beiträge des Landes
§ 8. (1) Das Land hat über Antrag der gesetzlichen Kindergartenerhalter und der Erhalter von Privatkindergärten einen Beitrag zum Personalaufwand eines Kindergartens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten. Unter den gleichen Voraussetzungen hat das Land einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderkrippe zu leisten, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Erhalter von Privatkindergärten haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn:
- a) die Führung des Kindergartens einem Bedarf entspricht;
- b) mit der Führung des Kindergartens nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird;
- c) der Kindergarten die im § 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt;
- d) der Kindergarten allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kindergärten, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden;
- e) die in § 12 Abs. 1 für die Bewilligung der lnbetriebnahme geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihrer Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen nach den für Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen an öffentlichen Kindergärten geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt.
(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Betrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgeltes für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I L, Entlohnungsgruppe I 2 b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Betrag wird, soweit für die folgende Anzahl an Kindern eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge bestellt ist, im Verhältnis des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes gewährt:
- a) dem Kindergartenerhalter für je 25 Kinder 50 %,
- b) dem Erhalter eines heilpädagogischen Kindergartens für je 5 Kinder 50 %,
- c) dem Kinderkrippenerhalter für je 15 Kinder 70 %,
- d) dem Erhalter einer Kinderkrippe, in der mindestens drei Kinder aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde des Burgenlandes begründet haben, als jener, in der sich die Kinderkrippe befindet, für 15 Kinder 80 %.
(4) Der Landesbeitrag wird auch für verlängerte Öffnungszeiten bis zum halben Ausmaß der in § 13 Abs. 2 bestimmten Betriebszeiten gewährt, sofern die Mindestkinderzahl (§ 4 Abs. 1) nicht unterschritten wird und keine Mehrdienstleistungen erwachsen. Im übrigen gilt Abs. 5 sinngemäß.
(5) Ergibt in einem Kindergarten die durch 25 geteilte Gesamtzahl der Kinder, in einer Kinderkrippe die durch 15 geteilte Gesamtzahl der Kinder, einen Rest von über drei, so wird der Landesbeitrag für eine weitere gruppenführende Kindergartenpädagogin oder einen weiteren Kindergartenpädagogen gewährt.
(6) Besteht in einer Gemeinde (einem Ortsverwaltungsteil) jeweils nur ein Kindergarten mit einer Gruppe und wird die Zahl von 25 Kindern nicht erreicht, so wird dieser Landesbeitrag auch dann gewährt, wenn die Mindestzahl von acht Kindern erreicht wird. Dasselbe gilt in Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen), in denen nur eine Kinderkrippe mit einer Gruppe von weniger als 15, jedoch mindestens sechs Kindern besteht. Bestehen in einer Gemeinde (einem Ortsverwaltungsteil) nur eingruppige Kindergärten verschiedener Erhalter, so wird der Landesbeitrag jedem Erhalter auch dann gewährt, wenn in jedem Kindergarten die Mindestzahl von zehn Kindern erreicht wird. Dasselbe gilt für Kinderkrippen.
(6a) Der Landesbeitrag für eine gemeinsame Betreuung gemäß § 13 Abs. 6 wird ab einer Mindestanzahl von sechs Kindern gewährt, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung eines Landesbeitrages für die sonstigen Betriebszeiten der Kinderkrippe bestehen.
(7) Für den Fall, dass eine Helferin oder ein Helfer nach § 4 Abs. 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3, jedoch ausgehend von der Entlohnungsstufe 5.
Für den Fall, dass eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge nach § 4 Abs. 6 oder 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3. Für den Fall, dass eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer zur Ermöglichung der Verabreichung eines Mittagessens und längerer Öffnungszeiten eingestellt wird, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag von 40 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 3, Entlohnungsstufe 5.
Alternativ dazu wird ein Landesbeitrag in der Höhe von 40 % des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 3 für jede zusätzliche Kindergartenpädagogin oder jeden zusätzlichen Kindergartenpädagogen gewährt, die der Kindergartenerhalter für eine zusätzliche personelle Ausstattung pro Gruppe oder zur Förderung der Zweisprachigkeit einstellt. In allen anderen Fällen wird für die Einstellung einer Helferin oder eines Helfers ein Landesbeitrag von 30 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 3, Entlohnungsstufe 5, gewährt.
(8) Ebenso wird der Landesbeitrag gewährt, wenn ein Kindergartenerhalter zur Vertretung für die Dauer einer mindestens einwöchigen Erkrankung einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers, während des Beschäftigungsverbots aus Anlass der Mutterschaft oder einer Karenz einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 16/2005, oder im Ausmaß und für die Dauer einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers eine weitere Kindergartenpädagogin oder einen weiteren Kindergartenpädagogen oder eine weitere Helferin oder einen weiteren Helfer beschäftigt.
(9) Soferne sich für die Betreuung von Kindern, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung beeinträchtigt sind, in allgemeinen Kindergärten die Notwendigkeit ergibt, ist vom Land - soferne dies nicht durch die Gemeinde, einen Gemeindeverband, den Bund oder einen Verein erfolgt - tunlichst für die Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen mit entsprechender Befähigungsprüfung und für die Tragung des hiefür erforderlichen Personalaufwandes zu sorgen. Art und Umfang sowie die näheren Voraussetzungen für die Bereitstellung einer solchen Assistenzkraft werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(10) Die Personalkostenzuschüsse gebühren nur dann, wenn der Kindergarten allen Voraussetzungen dieses Gesetzes, insbesondere den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 8 sowie des § 5 Abs. 1 entspricht.
Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November flüssigzumachen. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Kinderzahlen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres; wird ein Kindergarten oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Maßgeblich sind die für das Kindergartenjahr angemeldeten Kinder.
(11) Das Land kann den Kindergartenerhaltern oder Dritten, die für den gesetzlichen Kindergartenerhalter Kindergärten herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwandes der Kindergärten Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kindergärten und der finanziellen Leistungskraft der Kindergartenerhalter bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
Unter den gleichen Voraussetzungen können auch den Kinderkrippenerhaltern und Dritten Beiträge für den Bau- und Einrichtungsaufwand der Kinderkrippen gewährt werden.
(12) Ein Landesbeitrag für die Einstellung einer Helferin oder eines Helfers wird für jede Einrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe usw.) gesondert und nur dann gewährt, wenn die Helferin oder der Helfer
- 1. in das Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d, eingestuft wird,
- 2. die erforderliche körperliche, geistige und psychische Eignung aufweist und
- 3. den erfolgreichen Abschluss zumindest einer Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachweist. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn die Helferin oder der Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht hat.
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