§ 8 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Theoretische Grundausbildung

§ 8.

(1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in

  1. 1. Kursen,
  2. 2. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. Hausarbeit,
  4. 4. elektronischem Fernunterricht,
  5. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. einer anderen geeigneten Form

erfolgen.

(2) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die spezielle Fachausbildung mit dazugehöriger Prüfung an der Verwaltungsakademie des Bundes. Alle übrigen Ausbildungsfächer werden im Bundesministerium für Bildung und Frauen absolviert. Ausnahmen bzw. Abweichungen von dieser Regelung können bei Bedarf verfügt werden.

(3) Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(4) Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.

(5) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169532

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