§ 8.
(1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus dem Gegenstand Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht) zu lösen sind.
(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen:
- 1. Taktik und Versorgung in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung;
- 2. Gefechtsdienst in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung;
- 3. militärischer Formaldienst;
- 4. Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende Hausarbeit zu einem wehrpolitischen Thema.
(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die für die Erstverwendung als Offizier erforderlichen Kenntnisse ihrer Waffengattung nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099650
alte Dokumentnummer
N61981116070
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