§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1995

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

§ 8.

(1) Die zweite Teilprüfung ist am Ende des sechsten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeit in der Dauer von höchstens fünf Stunden, wobei Aufgaben aus den Bereichen Wehrpädagogik und Ausbildungsplanung zu behandeln sind.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände bzw. Bereiche zu umfassen:

  1. 1. Taktik und Führen im Gefecht in der für den Kandidaten vorgesehenen Waffengattung und
  2. 2. Prüfungsgespräch über eine bis spätestens vier Wochen vor der mündlichen Prüfung vorzulegende fächerübergreifende Hausarbeit.

(4) Bei der praktischen Prüfung haben die Kandidaten die erforderlichen Kenntnisse aus Taktik und Führen im Gefecht in der für die Erstverwendung als Offizier vorgesehenen Waffengattung nachzuweisen.

Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008508

Dokumentnummer

NOR12110273

alte Dokumentnummer

N6199546761J

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