§ 8 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 8.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.

(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.

(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.

(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008456

Dokumentnummer

NOR12099044

alte Dokumentnummer

N61979113950

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)