§ 8.
(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Gegenstände. Das Arbeitsgebiet des Bediensteten bildet den Schwerpunkt der mündlichen Prüfung.
(2) Die mündliche Prüfung ist in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat, die im § 3 Abs. 1 unter einer Ziffer zusammengefaßt sind.
(3) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als zwei Mitglieder umfassen. Der Senatsvorsitzende muß dem Verwendungsbereich des Prüfungskandidaten angehören.
(4) Die Durchführung der Prüfung obliegt, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen, jenem Mitglied der Prüfungskommission, welches diesen Gegenstand im Ausbildungslehrgang vorgetragen hat.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Bei Anrechnung einer Grundausbildung gemäß § 35 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 sind Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008456
Dokumentnummer
NOR12099044
alte Dokumentnummer
N61979113950
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