Vollziehung
§ 8.
Mit der Vollziehung des § 6 ist der Bundesminister für Inneres, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des § 3 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - betraut.
Schlagworte
BMI, BMwA, BMöWV, BKA
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Gesetzesnummer
10003124
Dokumentnummer
NOR12036628
alte Dokumentnummer
N2199326202J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
