Vollziehung
§ 8.
Mit der Vollziehung
- 1. des § 6 ist der Bundesminister für Inneres,
- 2. des § 4 Abs. 3 je nach ihrem Zuständigkeitsbereich der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
- 3. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - und zwar hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des § 3 Abs. 3 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler -
- betraut.
Schlagworte
BMI, BMwA, BMöWV, BKA
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2026
Gesetzesnummer
10003124
Dokumentnummer
NOR12037779
alte Dokumentnummer
N2199440259J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
