§ 8 Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1976

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 8

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 6 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Steiermark und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seines § 7 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Kärnten - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 29. Oktober 1975 über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze vom 8. April 1965.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.