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§ 6 Änderung der Staatsgrenze mit Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 6.

Spätere Veränderungen des Verlaufes des Ägydibaches haben auf den im § 5 festgelegten Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluß.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000606

Dokumentnummer

NOR40096991