Meldepflichtige Person
§ 89.
Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht
- 1. einen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
- 2. einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,
- 3. einen staatlichen Rechtsträger,
- 4. eine internationale Organisation,
- 5. eine Zentralbank oder
- 6. ein Finanzinstitut.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40273361
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