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§ 89 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Meldepflichtige Person

§ 89.

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht

  1. 1. einen Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  2. 2. einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Z 1 ist,
  3. 3. einen staatlichen Rechtsträger,
  4. 4. eine internationale Organisation,
  5. 5. eine Zentralbank oder
  6. 6. ein Finanzinstitut.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40273361

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