§ 88 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 88
Vorschoß für Hinterbliebene

In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer Person, die Anspruch auf Witwen‑ oder Waisenversorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 70 finden sinngemäß Anwendung.

24.10.2017

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