§ 88*)
Vorschoß für Hinterbliebene
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Hinterbliebenen, der Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ein Vorschuß gewährt werden. Die Bestimmungen des § 70 finden sinngemäß Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987
02.11.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
