§ 87a*)
Bildungskarenz
(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Landesangestellten auf sein Ersuchen ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einem Bildungskarenzurlaub gewährt werden.
(2) Für die Dauer eines in einen Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 51 oder eines Karenzurlaubes nach den §§ 43 bis 47 ist die Vereinbarung über einen Bildungskarenzurlaub unwirksam.
(3) Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist ein Bildungskarenzurlaub einem Sonderurlaub nach § 41 gleichzuhalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001
25.01.2017
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