§ 87a LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 87a*)
Bildungskarenz

(1) Sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, kann dem Landesangestellten auf sein Ersuchen eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz gewährt werden.

(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 51 oder einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz unwirksam.

(3) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ist eine Bildungskarenz einem Sonderurlaub nach § 41 gleichzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002

25.01.2017

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