§ 87 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Streichung – Veröffentlichung

§ 87

Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.