Streichung – Veröffentlichung
§ 87
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Gewerberegister gemäß § 365 bis § 365g der Gewerbeordnung 1994 und aus dem Verzeichnis gemäß § 166 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu streichen.