Streichung – Veröffentlichung
§ 87
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.
Streichung – Veröffentlichung
§ 87
Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen auf Grund des Erlöschens der Berechtigung aus dem Register der Paritätischen Kommission zu streichen.