Schutz der Jugendlichen
§ 85
(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von land‑ oder forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, und zu Arbeiten an Sonn‑ und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden.
(3) Die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf im Jahresdurchschnitt 45 und während der Anbau‑ und Erntezeit 51 Stunden nicht überschreiten.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen, auf welche der 19. März und das Fest des örtlichen Kirchenpatrones angerechnet werden, wenn an ihnen tatsächlich keine Arbeit geleistet wurde.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
20.09.2018
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