Schutz der Jugendlichen
§ 85*)
(1) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen. Auch ist ihnen die Möglichkeit der weiteren Ausbildung durch den Besuch von land‑ oder forstwirtschaftlichen Fortbildungsschulen (Kursen) zu geben.
(2) Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen zur Nachtarbeit und zur Überstundenarbeit nicht, und zu Arbeiten an Sonn‑ und Feiertagen nur in besonders dringlichen Fällen herangezogen werden.
(3) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr darf die im § 56 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl nicht überschreiten. Der § 57 gilt sinngemäß.
(4) Jugendlichen Dienstnehmern gebührt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in jedem Dienstjahr ein zusammenhängender Urlaub von 24 Werktagen.
(5) Betriebsinhabern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer untersagt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/1970
24.09.2018
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