§ 83 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Ausübungsrichtlinie

§ 83

(1) § 83.Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Richtlinie für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
  3. 3. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
  4. 4. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.

(3) Diese Richtlinie bedarf vor ihrer Kundmachung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.