§ 83 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Ausübungsrichtlinie

§ 83.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine Richtlinie für die Ausübung der Wirtschaftstreuhandberufe zu erlassen.

(2) Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln:

  1. 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern,
  2. 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsberechtigten, Berufsanwärtern und Personen anderer Berufe, die durch die Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes berührt werden,
  3. 3. die Kontrolle der sonstigen Pflichten von Berufsberechtigten und
  4. 4. angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Berufsberechtigten von einer Ausnutzung durch die organisierte Kriminalität und einer Verwicklung in diese.

(3) Diese Richtlinie ist im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und im Internet auf der Homepage der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.