§ 83 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.1998

V. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus

anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts,

Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 83

Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)