§ 83 LTWO 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2008

V. Hauptstück

Ermittlungsverfahren

1. Abschnitt

Vorläufiges Wahlergebnis

Feststellung der Zahl der von Wahlkartenwählern aus
anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts,
Bericht an die Landeswahlbehörde

§ 83

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs. 5 und 80 Abs. 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben.

(2) Nach dem Einlangen der Wahlakten oder Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 81 Abs. 1 bzw 2 sind die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler an jene Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, in deren Wahlbezirk die Wahlkarte ausgegeben worden ist. Die Wahlkuverts müssen jedenfalls bis zum 4. Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein.

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