§ 82a LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2013

2. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für
Landesbedienstete in Krankenanstalten

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

§ 82a*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des 1. Unterabschnittes

(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:

§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –

§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –

§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –

§ 60 – Verjährung –

§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –

§ 69 – Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.

§ 70 – Sonderzahlung –

§ 74 – Kinderzulage –

§ 76 – Nebenbezüge –

§ 77 – Reisegebühren –

§ 78 – Sachleistungen –

§ 79 – Bezugsvorschuss –

§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –

§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –

§ 82 – Überprüfungskommission – mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1 lit. d ist nicht anzuwenden; abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 werden die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013

10.12.2015

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