2. Unterabschnitt*)
Dienstbezüge, Sonderbestimmungen für
Landesbedienstete in Krankenanstalten
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
§ 82a*)
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen
des 1. Unterabschnittes
(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 57 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge –
§ 58 – Übergang von Schadenersatzansprüchen –
§ 59 – Ersatz von Übergenüssen –
§ 60 – Verjährung –
§ 61 – Verzicht auf Ersatzforderungen –
§ 69 – Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d.
§ 70 – Sonderzahlung –
§ 74 – Kinderzulage –
§ 76 – Nebenbezüge –
§ 77 – Reisegebühren –
§ 78 – Sachleistungen –
§ 79 – Bezugsvorschuss –
§ 80 – Aushilfen, Unterhaltsbeiträge –
§ 81 – Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen –
§ 82 – Überprüfungskommission – mit der Abweichung, dass an Stelle der Aufgabe nach Abs. 1 lit. c die Überprüfungskommission ein Gutachten darüber erstattet, ob ein Landesbediensteter entgegen der Bestimmung des § 82d Abs. 7 nicht einer seiner Verwendung entsprechenden Modellstelle zugeordnet wurde; Abs. 1 lit. d ist nicht anzuwenden; abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 werden die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013
10.12.2015
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