§ 82 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

1. Abs. 1 Z 3 tritt gemäß § 173 Abs. 16a idF des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für jene Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gilt, die nach dem 30. Juni 1997 als solche angelobt werden. 2. Abs. 1 Z 3 ist durch die Verfassungsbestimmung des Art. 12 Z 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes neu gefasst, jedoch nicht gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung bezeichnet worden.

Unfreiwillige Versetzung auf eine andere Planstelle

§ 82.

(1) Der Richter ist auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes auf eine andere Planstelle derselben Gehaltsgruppe zu versetzen, wenn

  1. 1. vom Richter nicht verschuldete, außerhalb seiner Amtsausübung gelegene Umstände sein Ansehen und seine Tätigkeit auf seiner Planstelle dauernd so schwer beeinträchtigen, daß das Verbleiben des Richters auf seiner Planstelle der Rechtspflege zum Abbruch gereichen würde;
  2. 2. der Richter ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 34 zu einem anderen, bei demselben Bezirksgericht ernannten Richter begründet hat oder sich von einem solchen Richter an Kindesstatt hat annehmen lassen;
  3. 3. die weitere Tätigkeit als Richter gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, unzulässig ist.

(2) Ist die Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle aus den im Abs. 1 Z 3 genannten Gründen nicht möglich, hat das Dienstgericht dies mit Beschluß auszusprechen. Der Richter ist sodann für die Dauer der Mandatsausübung außer Dienst zu stellen.

(3) Für eine Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 ist der Oberste Gerichtshof als Dienstgericht zuständig.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Richter des Verwaltungsgerichtshofes mit der Maßgabe Anwendung, daß das Dienstgericht die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes ist.

Schlagworte

Dienstgerichtsverfahren, BGBl. Nr. 330/1983

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2026

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR12113089

alte Dokumentnummer

N6199715697A

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