§ 82
Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden
(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden sind sodann unverzüglich der zuständigen Kreiswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.
(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Kreiswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert im Wege der Bezirkswahlbehörde an die Kreiswahlbehörde weiterzuleiten.
30.11.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
