§ 82 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2008

§ 82

Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

(1) Die Gemeindewahlbehörden haben sodann unverzüglich die Wahlakten verschlossen (womöglich im versiegelten Umschlag) der Bezirkswahlbehörde zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten voraussichtlich nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts nach der gemäß § 78 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert und auf die schnellste Art an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2008

31.01.2014

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