§ 82 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Beurteilungsmerkmale

§ 82.

(1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

(2) Jeder Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten seines Wirkungsbereiches die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

V: BGBl.Nr. 183/1979, 242/1985;

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12099169

alte Dokumentnummer

N61979162860