§ 82 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Folgewirkungen

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§ 82

(1) § 82.Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.