§ 81 UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Diplom- und Magisterarbeiten

§ 81.

(1) Im Diplom- oder Magisterstudium ist eine Diplom- oder Magisterarbeit abzufassen. In besonders berufsorientierten Studien ist es zulässig, im Curriculum anstelle der Diplom- oder Magisterarbeit einen anderen gleichwertigen Nachweis vorzusehen. Die Abfassung als Klausurarbeit ist unzulässig. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Diplom- oder Magisterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Diplom- oder Magisterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellung der Diplom- oder Magisterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben. Erfordert die Bearbeitung eines Themas die Verwendung der Geld- oder Sachmittel von Einrichtungen der Universität, so ist die Vergabe nur zulässig, wenn die Leiterin oder der Leiter dieser Einrichtung über die beabsichtigte Vergabe informiert wurde und diese nicht binnen eines Monats wegen einer wesentlichen Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes untersagt hat.

(4) § 80 Abs. 2 gilt auch für Diplom- und Magisterarbeiten.