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§ 80 UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2021

5. Abschnitt

Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten sowie Dissertationen Bachelorarbeiten

§ 80.

(1) Im Bachelorstudium sind im Rahmen von Lehrveranstaltungen eine Bachelorarbeit oder mehrere Bachelorarbeiten abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.

(2) Bei der Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.

Schlagworte

Diplomarbeit

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232373

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