§ 81 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Finanzierung von sonstigen Rechtsträgern und Ländern

§ 81

Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen darf

  1. 1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen zur Vornahme von Kreditoperationen
  1. a) für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder
  2. b) für Länder

    durchführen und abschließen; aus diesen Mitteln hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen sodann in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz nach Art. 42 Abs. 5 B-VG jeweils enthaltenen Ermächtigungen den jeweiligen Ländern Darlehen zu gewähren oder den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 79 zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen und

  1. 2. Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit sonstigen Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler nach § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, oder mit Ländern einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger oder jener Länder durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern; dabei hat sie oder er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Z 2 zu beachten sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40114015