§ 81 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

S. auch P VI des Einführungserlasses zum ASGG, JABl. Nr. 52/1986.

Verständigung vom Verfahrensausgang

§ 81

§ 81. Je eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unmittelbar zu übersenden.