§ 81 ASGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2009

Verständigung vom Verfahrensausgang

§ 81.

Eine Ausfertigung der Entscheidung, mit der die Sozialrechtssache für die Instanz vollständig erledigt wird, ist auch dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unmittelbar zu übersenden.