§ 80.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.
§ 80.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 24 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen, soweit die §§ 24 Abs. 4, 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmen, die Bundesregierung betraut.