§ 80 VwGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Vollziehung

§ 80.

Mit der Vollziehung des § 24 Abs. 3 ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Finanzen betraut, mit der Vollziehung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit in den §§ 49 und 54 bis 56 nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung.