§ 80 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten

§ 80

(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes (§§ 1 bis 39); von den Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten die §§ 42, 47 Abs 3, 50, 52 Abs 2 bis 4, 56 Abs 2 bis 4, 60 Abs 1, 2 und 4, 61, 63 Abs 2, 64 Abs 4, 65 sowie 67 Abs 1 und 4 sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen der §§ 62 und 64 Abs 3 finden nur für gemeinnützige private Krankenanstalten (§ 42) sinngemäß Anwendung. Die Feststellung der Gemeinnützigkeit, Gleichartigkeit oder der annähernden Gleichwertigkeit der Einrichtung einer privaten Krankenanstalt obliegt der Landesregierung.

(3) § 51 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Krankenanstalten, deren Betrieb die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen haben.

(4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 71 bis 76 und § 78.

(5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist.

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