Aufzeichnungen
§ 75
(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 35 sinngemäß.
(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:
- 1. Name der untergebrachten Personen,
- 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1,
- 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen,
- 4. anordnender Arzt,
- 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.
- Diese Dokumentation muss jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglichen.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung des Kontrollzweckes unbedingt erforderlich ist, dürfen in die Dokumentation nach Abs 2 folgende Institutionen Einsicht nehmen:
- 1. die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art 148h Abs 3 B-VG);
- 2. das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und
- 3. der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT).
19.11.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
