Strafbestimmungen
§ 80.
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 28 Abs. 3, 65 Abs. 4, 67 Abs. 1, 72 Abs. 1 in Verbindung jeweils mit §§ 89 Abs. 3, 99 Abs. 3, 4 oder 5, §§ 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG, §§ 72 Abs. 2, 72 Abs. 4 Z 2, 4 oder 5 und der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle
- 1. des § 28 Abs. 3 der Wahlausschuß,
- 2. der §§ 72 Abs. 1 iVm §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4, 5, 103, 104 Abs. 1 ArbVG, § 67 Abs. 1 das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan,
- 3. des § 72 Abs. 1 iVm §§ 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG das gemäß §§ 73 und 74 zuständige Personalvertretungsorgan und
- 4. des § 65 Abs. 4 der Betriebsinhaber
- binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2026
Gesetzesnummer
10009010
Dokumentnummer
NOR12111845
alte Dokumentnummer
N6199656238J
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