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§ 28 PBVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1996

Vorbereitung der Wahl

§ 28.

(1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 65, 66 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.

(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.

(5) Kommt ein Wahlausschuß den in Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben werden. In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009010

Dokumentnummer

NOR12112262

alte Dokumentnummer

N6199658640J

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