§ 80*)
Pflegegeld
(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung derart pflegebedürftig ist, dass der ständige Betreuungs- und Hilfebedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde, gebührt zum Ruhebezug ein Pflegegeld, sofern er keinen Anspruch auf eine gleichartige Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz hat oder eine solche Leistung bezieht.
(2) Für die Gewährung des Pflegegeldes sind die Bestimmungen des Landes-Pflegegeldgesetzes mit Ausnahme der §§ 4, 6 Abs. 1, 8, 9 Abs. 2 und 7, 20 Abs. 2, 23, 31 und 35 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Bezirkshauptmannschaft ist die Dienstbehörde (§ 4) zuständig. Die §§ 28 bis 30 sind mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen nach dem Behindertengesetz und dem Sozialhilfegesetz die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung und anstelle der Bestimmungen des Behindertengesetzes und des Sozialhilfegesetzes die Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung treten.
(3) Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen als im Abs. 1 genannten bundes- und landesrechtlichen Vorschriften oder nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, sind auf das Pflegegeld anzurechnen.
(4) Das Pflegegeld nach diesem Gesetz gebührt nur einmal.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/1993, 4/1997, 19/1999
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).
13.12.2016
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