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§ 30 LBedG 1988

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2025

§ 30*)
Verschwiegenheitspflicht

Im Verfahren über die Ahndung von Pflichtverletzungen ist weder der Beschuldigte noch der Ankläger zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht (§ 22 des Landesbedienstetengesetzes 2000) verpflichtet.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 49/2000, 44/2025

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen §§ 2 und 142 Abs. 11).

08.09.2025

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