Schulbesuchsbestätigung
§ 7.
(1) Hinsichtlich der aufzunehmenden Vermerke ist § 3 Abs. 1 bzw. § 11c für folgende Schulbesuchsbestätigungen anzuwenden:
- 1. für die gemäß § 22 Abs. 10 oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder § 22a Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2021, an Stelle des Jahreszeugnisses bzw. des Semesterzeugnisses auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen sowie für die gemäß § 22 Abs. 11 und § 24 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 15) und
- 2. für die gemäß § 24 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes auszustellenden Schulbesuchsbestätigungen (Anlage 16).
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. II Nr. 210/2026)
(2) Im Falle des § 22 Abs. 11 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes ist in die Schulbesuchsbestätigung folgender Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
- „Er/Sie wurde im Pflichtgegenstand/in den Pflichtgegenständen .............. gemäß § 22 Abs. 11 des Schulunterrichtsgesetzes nicht beurteilt.“.
(3) In die Schulbesuchsbestätigung ist folgender Vermerk aufzunehmen, wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes feststellt, dass der Besuch der Mittelschule für den Schüler eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet als der Verbleib in der Volksschule:
- „Er/Sie erfüllt gemäß § 28 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes die Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Klasse der Mittelschule.“.
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR40279490
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