Anzeigepflichten
§ 7.
Folgende Anzeigepflichten sind auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwendbar:
- 1. § 73 Abs. 1 Z 1, 4 bis 8 und 11 erster Halbsatz BWG, und
- 2. § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG auf Wertpapierfirmen mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 Z 3 dieses Bundesgetzes an die Stelle des Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 8 BWG tritt, und auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzlich mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anzeigepflichtig ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2026
Gesetzesnummer
20009943
Dokumentnummer
NOR40281424
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