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§ 7a WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2026

Bewilligungen

§ 7a.

(1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

  1. 1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;
  2. 2. für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;
  3. 3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
  4. 4. für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen;
  5. 5. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49;
  6. 6. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4, 6 sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur § 3 Abs. 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 4 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2026

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40281432

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