§ 7 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 7

Anzeigepflichtige Anlagen

(1) Die beabsichtigte Errichtung und jede beabsichtigte wesentliche Änderung von

  1. a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 5 kW,
  2. b) Anlagen, die durch eine Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind,
  3. c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, und
  4. d) Notstromaggregaten
  1. ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Der Bezirksverwaltungsbehörde ist auch der Weiterbetrieb und jede wesentliche Änderung von Anlagen anzuzeigen, bei denen die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 lit. a oder b, Abs. 3 oder Abs. 4 lit. a nicht mehr vorliegen.

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