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§ 6 TEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1951

§ 6.

Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.

Schlagworte

Luftverschollenheit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025195

alte Dokumentnummer

N2195118254R

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