§ 7
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) Gebäude müssen von den Grenzen gegenüber Grundstücken, die nicht Verkehrsflächen sind, folgende Mindestabstände aufweisen:
- a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland das 0,5fache der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls jedoch drei Meter;
- b) im übrigen Bauland das 0,7fache der Höhe dieser Wand, jedenfalls jedoch vier Meter.
- Für die Ermittlung der Wandhöhe ist -§ 24 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes maßgebend. Für Gebäude mit verschieden hohen Gebäudeteilen sind die Mindestabstände für jeden Teil gesondert zu berechnen. Bei Wandhöhen von mehr als 20 Metern ist der 20 Meter übersteigende Teil der Höhe nur zur Hälfte in Rechnung zu stellen.
(2) Einander gegenüberstehende Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück müssen von einander einen Mindestabstand von sechs Metern aufweisen. Dies gilt nicht für jenen Bereich der Wände, in dem diese zusammengebaut sind, sowie für die Wände von Gebäuden, die nach Abs. 5 in den Mindestabstandsflächen errichtet werden dürfen. Einander gegenüberstehende Wände von Gebäuden, in denen sich Hauptfenster befinden, müssen jedoch voneinander einen Mindestabstand aufweisen, der dem 0,7fachen der Summe der Höhen dieser Wände entspricht. Wenn sich nur in einer der gegenüberstehenden Wände Hauptfenster befinden, ist bei der Bemessung dieser Mindestabstände von der doppelten Wandhöhe der den Hauptfenstern gegenüberstehenden Wand auszugehen. Der Abstand ist senkrecht zu jener Wand zu messen, in der sich Hauptfenster befinden. Bei Wandhöhen von mehr als 20 Metern ist jedoch für die Bemessung dieses Abstandes der 20 Meter übersteigende Teil der Höhe nur zur Hälfte in Rechnung zu stellen. Im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland kann die Behörde geringere Abstände von Gebäuden auf demselben Grundstück zulassen, soweit dadurch die nach der Art der Verwendung des Gebäudes als Betriebsstätte erforderliche Belichtung und Belüftung sowie die Erfordernisse des Feuerschutzes gewährleistet bleiben und Interessen des Schutzes des Orts- und Straßenbildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 für die Errichtung von Gebäuden geltenden Mindestabstände sind sinngemäß auch bei der Errichtung anderer baulicher Anlagen einzuhalten. Für die Bemessung des Abstandes ist anstelle der Wandhöhe der Gebäude die Höhe der baulichen Anlagen maßgebend.
(4) Bei der Berechnung der Mindestabstände von der Grundstücksgrenze haben folgende Gebäudeteile außer Betracht zu bleiben:
- a) Vordächer, die nicht mehr als zwei Meter,
- b) offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile, die nicht mehr als 1,50 Meter,
- c) fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, die nicht mehr als 0,50 Meter,
- d) offene Schutzdächer unmittelbar über dem Erdgeschoß sowie an Gebäuden angebrachte Werbeeinrichtungen, die nicht mehr als zwei Meter
- in die Mindestabstandsfläche hineinragen. Diese Gebäudeteile müssen jedoch von der Grundstücksgrenze im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland jedenfalls 2,50 Meter, im übrigen Bauland jedenfalls drei Meter entfernt sein.
(5) In den Abstandsflächen, die sich aus den im Abs. 1 festgesetzten Mindestabständen von drei bzw. vier Metern ergeben, dürfen unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 bauliche Anlagen, wenn die Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand 2,80 Meter – bei baulichen Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet sowie bei Glashäusern für gärtnerische Zwecke 3,50 Meter – nicht übersteigt, sowie unterirdische bauliche Anlagen errichtet werden, soweit durch diese Anlagen keine erheblich nachteiligen Rückwirkungen auf das Orts- und Straßenbild zu erwarten sind. Solche bauliche Anlagen dürfen keine Rauchfangmündungen enthalten, nicht mit begehbaren Dächern ausgestattet sein und – wenn es sich um Gebäude handelt – nur dem Schutz von Sachen, wie z. B. Kraftfahrzeuge, Werkzeuge, Gartengeräte und dergleichen, dienen. Mit oberirdischen baulichen Anlagen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig sind, dürfen – mit Ausnahme von Glashäusern für gärtnerische Zwecke – nicht mehr als 10 v.H. der Fläche des Bauplatzes verbaut werden. Soweit der betroffene Nachbar einer anderen Bebauung nicht ausdrücklich zustimmt, muß außerdem sichergestellt sein, daß gegenüber einem Nachbarn mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu jeder Seite hin von baulichen Anlagen frei ist, die näher als drei Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut sind.
(6) In den Abstandsflächen, die sich aus den im Abs. 1 festgesetzten Mindestabständen von drei bzw. vier Metern ergeben, dürfen Einfriedungen und Stützmauern nur bis zu einer Höhe von zwei Metern, im Gewerbe- und Industriegebiet nur bis zu einer Höhe von 2,80 Metern – jeweils vom höheren anschließenden Gelände aus gemessen – errichtet werden, es sei denn, daß der betroffene Nachbar einer größeren Höhe ausdrücklich zustimmt.
(7) Die aus Abs. 1 sich ergebenden Mindestabstände sind nicht einzuhalten, soweit sich aus dem Bebauungsplan ergibt, daß
- a) nach der festgelegten Bauweise aneinanderzubauen ist (§ 23 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes),
- b) nach einem Aufbauplan (§ 23 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) andere Abstände einzuhalten sind,
- c) nach einer Baugrenzlinie (§ 22 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes) gegenüber bebaubaren Grundstücken größere Abstände, nach einer Baugrenzlinie gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken größere oder kleinere Abstände einzuhalten sind.
(8) An einer Grundstücksgrenze können Gebäude zusammengebaut werden, soweit eine Vereinbarung der Eigentümer der benachbarten Grundstücke nach § 23 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes dies vorsieht. An ein im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bereits an der Grundstücksgrenze stehendes Gebäude kann auch bei Nichtvorliegen einer solchen Vereinbarung auf der Länge und in der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand angebaut werden, so darf nur ein Gebäude angebaut werden, das ebenfalls nur dem Schutz von Sachen dient. Das Zusammenbauen bzw. das Anbauen ist jedoch nur zulässig, wenn die Rücksichtnahme auf das Orts- und Straßenbild dem nicht entgegensteht.
(9) Sind in einem historisch gewachsenen Baubestand Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen des Abs. 1 abweichen, so dürfen bei Umbauten und bei Zubauten kleinere als aus Abs. 1 sich ergebende, die bisherigen Abstände jedoch nicht unterschreitende Abstände eingehalten werden, wenn hiedurch ein wertvoller historischer Baubestand erhalten wird und keine feuerpolizeilichen Bedenken entgegenstehen. Dies gilt auch für die Errichtung von Neubauten anstelle abzubrechender Gebäude, wenn die Errichtung der Neubauten der Erhaltung eines geschlossenen Orts- oder Straßenbildes dient. An der Seite des Gebäudes, an der nach den Bestimmungen dieses Absatzes kleinere als aus Abs. 1 sich ergebende Abstände zulässig sind, darf die Wandhöhe des neuen Gebäudes jene des früheren Gebäudes nicht übersteigen.
22.10.2025
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