§ 7
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) Der Mindestabstand von Gebäuden von den Grenzen gegenüber anderen Grundstücken als Verkehrsflächen beträgt:
- a) im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland das 0,5fache der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls aber drei Meter, von der Grenze zum übrigen Bauland jedoch das 0,7fache der Höhe der dieser Grundstücksgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls aber vier Meter;
- b) im übrigen Bauland das 0,7fache der Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand, jedenfalls aber vier Meter.
(2) Die Wandhöhe ist, wenn im Bebauungsplan die Höhenlage festgelegt ist, von dieser, wenn an die Außenwand eine Verkehrsfläche anschließt, von der endgültigen Höhe dieser Verkehrsfläche, sonst von der Oberfläche des an die Außenwand anschließenden Geländes bis zum Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut oder, falls dies eine größere Höhe ergibt, bis zur Oberkante der Außenwand zu messen. Wurde die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen. Schließt eine Außenwand nicht an das Gelände an, so ist die Wandhöhe von der Schnittlinie zwischen der lotrecht verlängerten äußeren Wandflucht dieser Wand und dem Gelände zu messen. Bei Gebäuden mit verschieden hohen Gebäudeteilen ist die Wandhöhe für jeden Gebäudeteil gesondert zu berechnen. Bei Wandhöhen über 20 Meter ist der 20 Meter übersteigende Teil nur zur Hälfte anzurechnen. Untergeordnete Bauteile, wie Aufzugsmaschinenräume, Stiegenhäuser und dergleichen, sind nicht zu berücksichtigen. Übersteigt die Neigung einer Dachfläche den Winkel von 45 Grad, so ist der Schnitt der äußeren Wandfläche mit der Dachhaut unter der Annahme zu ermitteln, daß die Dachneigung 45 Grad beträgt, wobei vom höchsten Punkt jener Dachfläche auszugehen ist, deren Neigung den Winkel von 45 Grad übersteigt. Ist eine Wand infolge der Neigung einer Dachfläche bzw. der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes verschieden hoch, so dürfen der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung einer Dachfläche ergibt, und der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung der anschließenden Verkehrsfläche oder des anschließenden Geländes ergibt, bis insgesamt höchstens drei Meter gemittelt werden (mittlere Wandhöhe).
(3) Einander gegenüberstehende Wände von Gebäuden auf demselben Grundstück müssen voneinander einen Abstand von mindestens sechs Metern haben. Dies gilt nicht für jenen Bereich der Wände, in dem diese zusammengebaut sind, und für die Wände von Gebäuden, die nach Abs. 6 in den Mindestabstandsflächen zulässig sind. Einander gegenüberstehende Wände von Gebäuden, in denen sich Hauptfenster befinden, müssen jedoch voneinander einen Abstand von mindestens dem 0,7fachen der Summe der Höhen dieser Wände haben. Befinden sich nur in einer der einander gegenüberstehenden Wände Hauptfenster, so ist bei der Bemessung des Mindestabstandes von der doppelten Wandhöhe der den Hauptfenstern gegenüberstehenden Wand auszugehen. Der Abstand ist senkrecht zu jener Wand zu messen, in der sich Hauptfenster befinden. Bei Wandhöhen über 20 Meter ist für die Bemessung dieses Abstandes der 20 Meter übersteigende Teil nur zur Hälfte anzurechnen. Die Behörde kann geringere Abstände von Gebäuden auf demselben Grundstück zulassen, wenn die nach dem Verwendungszweck des Gebäudes erforderliche Belichtung und Belüftung trotzdem gewährleistet sind, den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen und das Orts- und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt wird.
(4) Die Mindestabstände von Gebäuden nach Abs. 1 und 3 gelten für andere bauliche Anlagen sinngemäß. Der Berechnung des Abstandes ist anstelle der Wandhöhe der Gebäude die Höhe der baulichen Anlagen zugrunde zu legen.
(5) Bei der Berechnung der Mindestabstände von Gebäuden nach den Abs. 1 und 3 bleiben folgende Gebäudeteile außer Betracht:
- a) Vordächer, die nicht mehr als zwei Meter,
- b) offene Balkone, Erker und ähnliche Bauteile, die nicht mehr als 1,50 Meter,
- c) fassadengestaltende Bauteile, wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, die nicht mehr als 0,50 Meter,
- d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer und an Gebäuden angebrachte Werbeeinrichtungen, die nicht mehr als zwei Meter
- in die Mindestabstandsfläche hineinragen. Diese Gebäudeteile müssen jedoch bei Gebäuden im Gewerbe- und Industriegebiet, im Kerngebiet und im Freiland jedenfalls 2,50 Meter von der Grundstücksgrenze, von der Grenze zum übrigen Bauland jedoch jedenfalls drei Meter und bei Gebäuden im übrigen Bauland jedenfalls drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sein.
(6) In den Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von drei oder vier Metern nach Abs. 1 ergeben, dürfen folgende bauliche Anlagen errichtet werden:
- a) oberirdische bauliche Anlagen, wenn die Höhe der der Grundstücksgrenze zugekehrten Wand 2,80 Meter, bei baulichen Anlagen im Gewerbe- und Industriegebiet sowie bei Glashäusern für gärtnerische Zwecke 3,50 Meter nicht übersteigt,
- b) Einfriedungen und Stützmauern bis zu einer Höhe von zwei Metern, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von 2,80 Metern, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe ausdrücklich zu, und
- c) unterirdische bauliche Anlagen.
(7) In den Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen nach Abs. 1 ergeben, dürfen überdies bei Gebäuden, die auf Grund einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Baubewilligung errichtet wurden, Anbauten für Personenaufzüge bis zu einer Tiefe von drei Metern errichtet werden, wenn der betroffene Nachbar dem ausdrücklich zustimmt.
(8) Die Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von drei oder vier Metern nach Abs. 1 ergeben, dürfen insgesamt nur im Ausmaß von höchstens 10 v.H. der Fläche des Bauplatzes mit oberirdischen baulichen Anlagen verbaut werden. Dies gilt nicht für Glashäuser für gärtnerische Zwecke, für Einfriedungen und Stützmauern sowie für die nach Abs. 7 zulässigen Anbauten. Die nach Abs. 6 lit. a zulässigen baulichen Anlagen dürfen nur in einem solchen Ausmaß errichtet werden, daß gegenüber den Nachbarn zu jeder Seite hin mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grundstücksgrenze von baulichen Anlagen frei bleibt, die weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sind, außer der betroffene Nachbar stimmt einer weitergehenden Verbauung ausdrücklich zu.
(9) Die nach Abs. 6 lit a zulässigen baulichen Anlagen dürfen weder Rauchfang- oder Abgasfangmündungen enthalten noch mit begehbaren Dächern ausgestattet sein, außer der betroffene Nachbar stimmt einem solchen Dach ausdrücklich zu. Die nach Abs. 6 lit a zulässigen baulichen Anlagen dürfen nur dem Schutz von Sachen dienen. Dem Schutz von Tieren dürfen die nach Abs. 6 lit. a und c zulässigen baulichen Anlagen nur dienen, wenn sie im Bereich der Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von drei oder vier Metern nach Abs. 1 ergeben, keine Öffnungen ins Freie haben. Dem Aufenthalt von Menschen dürfen die nach Abs. 6 lit. c zulässigen baulichen Anlagen nur dienen, wenn sie im Bereich der Abstandsflächen, die sich aus den Mindestabständen von drei oder vier Metern nach Abs. 1 ergeben, keine Öffnungen ins Freie haben.
(10) Die Mindestabstände nach den Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht, wenn
- a) nach der im Bebauungsplan festgelegten Bauweise aneinanderzubauen ist,
- b) nach einem Aufbauplan andere Abstände einzuhalten sind oder
- c) nach ener Baugrenzlinie gegenüber bebaubaren Grundstücken oder Grundstücksteilen größere Abstände, nach einer Baugrenzlinie gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken oder Grundstücksteilen größere oder kleinere Abstände einzuhalten sind.
(11) Bauliche Anlagen dürfen an der Grundstücksgrenze zusammengebaut werden, wenn die Eigentümer der betreffenden Bauplätze diese Art der Bebauung beantragen. An eine im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung bereits an der Grundstücksgrenze stehende bauliche Anlage darf ohne einen solchen gemeinsamen Antrag eine bauliche Anlage bis zur Länge und bis zur Höhe der Wand bzw. des Bauteiles an der Grundstücksgrenze angebaut werden. Dient die bestehende bauliche Anlage nur dem Schutz von Sachen, so darf nur eine bauliche Anlage angebaut werden, die ebenfalls nur dem Schutz von Sachen diet. Das Zusammenbauen oder das Anbauen ist nicht zulässig, wenn dadurch das Orts-, Straßen- oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(12) Die Mindestabstände nach den Abs. 1, 3 und 4 gelten nicht bei Umbauten, bei denen der bewilligte Verwendungszweck, bei baulichen Anlagen, die nach früheren baurechtlichen Vorschriften errichtet wurden, der aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehende Verwendungszweck, nicht geändert wird.
(13) Bestehen in einem erhaltenswerten Baubestand Abstände, die von den Mindestabständen nach den Abs. 1 und 3 abweichen, so dürfen bei Umbauten, auch wenn dabei der Verwendungszweck geändert wird, und bei Zubauten kleinere als nach den Abs. 1 bzw. 3 sich ergebende, die bisherigen Abstände jedoch nicht unterschreitende Abstände eingehalten werden, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des erhaltenswerten Baubestandes bewahrt und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dies gilt auch für die Errichtung eines Neubaues anstelle eines abzubrechenden Gebäudes, wenn dies der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient. An jener Seite des Gebäudes, an der nach diesem Absatz kleinere als nach den Abs. 1 bzw. 3 sich ergebende Abstände zulässig sind, darf die Wandhöhe des neuen Gebäudes jene des früheren nicht übersteigen.
(14) Bei baulichen Anlagen, deren Errichtung an der Grundstücksgrenze zulässig ist, dürfen Dächer und Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser über die Grundstücksgrenze ragen, wenn der betroffene Nachbar dem ausdrücklich zustimmt.
22.10.2025
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